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OLG Jena, 22.06.2005 - 1 Ws 219/05 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Reststrafenaussetzung
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Jena, 21.08.2020 - 1 Ws 234/20
Bewährungswiderruf in Jugendstrafsachen: Verfahren bei Abgabe der Vollstreckung …
Mit der diesbezüglich am 01.10.2014 gem. §§ 110 Abs. 1, 89a Abs. 3, 85 Abs. 6 Satz 1 JGG erfolgten Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft sind gem. § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG die Vorschriften der StPO über die Strafvollstreckung anwendbar geworden, so dass nicht nur gem. § 462a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer anstelle des Jugendrichters für nachträgliche, die Bewährung betreffende Entscheidungen zuständig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.06.1996, Az. 2 ARs 130/96; Beschl. v. 26.01.2007, Az.2 ARs 2/07; Senat, Beschl. v. 22.06.2005, Az. 1 Ws 219/05, bzgl. Reststrafenaussetzung, bei juris), sondern sich auch das diesbezügliche Verfahren nicht mehr nach § 58 JGG, sondern nach § 453 StPO bestimmt (vgl. Senat, Beschl. v. 03.05.2006., Az. 1 Ws 87/06, bei juris; Beschl. v. 30.10.2013, Az. 1 Ws 389/13; Beschl. v. 27.11.2014, Az. 1 Ws 505/14). - OLG Jena, 24.08.2005 - 1 Ws 314/05
Reststrafenaussetzung
Erst mit der Abgabe der Vollstreckung durch den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter an die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 110 Abs. 1, 89a Abs. 3, 85 Abs. 6 JGG geht dessen Zuständigkeit für die Entscheidung für die Restaussetzung der Vollstreckung auf die Strafvollstreckungskammer über (Senatsbeschluss vom 22.06.2005, Az.: 1 Ws 219/05).